Satzung

H.E.L.P. Project for Education e.V.

Rangenbergstraße 59
60388 Frankfurt am Main

www.help4e.org
Mail.: info@help4e.org
Tel.: 015207639035

Bank Details: H.E.L.P. Project for Education, Konto Nr. 4050401, BLZ 53061230, VR-Bank NordRhön eG
IBAN: DE78 5306 1230 0004 0504 01 BIC: GEN0DEF1HUE

Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „H.E.L.P. Project for Education e.V.“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „H.E.L.P. Project for Education e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Das Geschäftjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit


1. Der Verein „H.E.L.P. Project for Education e.V. (Let’s put a smile on their face!)” mit Sitz in Frankfurt am Main, verfolgt ausschließlich und unmittelbar-gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist

Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

  • Dieser Zweck wird insoweit durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an Erziehungs- und schulische Einrichtungen verwirklicht.

Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

  • Dieser Zweck wird einerseits durch Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln, andererseits durch eigene Leistungen (z.B. Bau einer Bildungseinrichtung) realisiert.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die weltweite Förderung und Unterstützung von Schule, Bildung und Lehre, insbesondere das Sammeln von Geldern für den Bau von Schulen und Bildungseinrichtungen, das Anstellen von Lehrern sowie das Einwerben von Schul- und Sachmaterial für Schulen und Bildungseinrichtungen.

2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Soweit der Vorstand den Antrag ablehnt, hat er den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein austreten.

§ 5 – Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es mehr als sechs Monate mit der Zahlung mindestens eines Jahresmitgliedsbeitrags in Verzug ist und es trotz Mahnung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat seit Mahnung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.

§ 6 – Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Der Mitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 – Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören folgende Vereinsmitglieder an: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, 1. Schatzmeister/in und 1. Schriftführer/i.

Dem erweiterten Vorstand gehören an: Stellvertreter/in Schatzmeister/in, Stellvertreter/in Schriftführer/in und dem Eventkoordinator.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8 – Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 9 – Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden mittels Mitteilung in Textform (ausdrücklich auch per Email, WhatsApp oder vergleichbarem Medium zulässig) einberufen. Der Vorstand ist in der Wahl der Mitteilungsform frei, die Mitteilung hat an die zuletzt dem Vorstand mitgeteilte Adresse / die zuletzt mitgeteilten Empfangsdaten des Vereinsmitglieds zu erfolgen. Mit der Mitteilung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung zu versenden. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.

§ 10 – Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks ist eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Der Versammlungsleiter kann ein anderes Abstimmungsverfahren festlegen. Wenn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 – Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

Bank Details: H.E.L.P. Project for Education,
Konto Nr. 6101138648, BLZ 50190000, Frankfurter Volksbank eG,
IBAN: DE58501900006101138648 BIC: FFVBDEFF